Aus dieser Bestimmung lässt sich keine Zuständigkeit des Bundesamtes zum Erlass einer Verfügung begründen. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes müsste explizit im Gesetz geregelt sein. Ausserdem ist nach Art. 39 Abs. 6 AVG die Strafverfolgung Sache der Kantone. Es stellt sich weiter die Frage, ob dem Bundesamt aufgrund seiner Aufsichtsbefugnis über den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone eine Zuständigkeit zum Erlass einer Verfügung zukommen könnte (Art. 31 Abs. 2 AVG). Dies ist zu verneinen. Dem Bundesamt stehen andere Aufsichtsmittel zu. So hätte das Bundesamt seine Sicht der Dinge den Kantonen beispielsweise in einer Empfehlung, einem Kreisschreiben oder einer Weisung mitteilen können.