Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen (Art. 40 AVV). Da das Bundesamt nicht die in der Sache zuständige Behörde ist, hätte es keine Verfügung erlassen dürfen. Das Bundesamt hat seine Verfügung in Anwendung von Art. 12 und Art. 39 Abs. 1 Bst. a AVG getroffen. Bei der zuletzt genannten Norm handelt es sich um eine Strafbestimmung, die besagt, dass mit Busse bis zu Fr. 100 000.- bestraft wird, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht. Aus dieser Bestimmung lässt sich keine Zuständigkeit des Bundesamtes zum Erlass einer Verfügung begründen.