3 tätigen Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin einer Betriebsbewilligung für den Personalverleih bedürfen und mit Ziff. 2 bestimmt, bis wann die entsprechenden Bewilligungen bei den Kantonen einzuholen sind. Für die Erteilung einer Bewilligung zum Personalverleih ist das kantonale Arbeitsamt zuständig (Art. 12 Abs. 1 AVG). Es ist Aufgabe des kantonalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind oder nicht (Art. 13 Abs. 1 und 2 AVG). Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen (Art.