Es handelt sich hierbei um ein Gesuch um Feststellung, dass die Geschäftsstellen für ihre Tätigkeit keiner Bewilligung zum Personalverleih bedürfen. Das Bundesamt verfügte, dass die im Personalverleih tätigen Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 AVG einer Betriebsbewilligung für den Personalverleih bedürfen (Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin werde eine Frist bis zum 30. Juni 1995 gesetzt, innert welcher sie für jede Geschäftsstelle im Sinne von Ziff. 1 die erforderliche Verleihbewilligung einzuholen habe (Ziff. 2). Das Bundesamt hat mit Ziff. 1 die Rechtsfrage entschieden, ob die im Personalverleih