56.37 E. 2.2; Gygi, a. a. O., S. 80 f.). Hat eine Vorinstanz über eine Sache entschieden, in der ihre Zuständigkeit gar nicht gegeben ist, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Dieser Umstand ist im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (Gygi, a. a. O., S. 73). 3.1. In der vorliegenden Sache ist das Bundesamt auf das Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung eingetreten. Es handelt sich hierbei um ein Gesuch um Feststellung, dass die Geschäftsstellen für ihre Tätigkeit keiner Bewilligung zum Personalverleih bedürfen.