In der angefochtenen Verfügung hat das Bundesamt auf Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, dass auch die Tätigkeiten der Zweigstellen der Beschwerdeführerin als Verleihtätigkeit zu qualifizieren seien und ihre Geschäftsstellen deshalb ebenfalls eine Bewilligung zum Personalverleih brauchten. Es ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Aufl., S. 73, mit Hinweisen), ob das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen seiner Zuständigkeit in der vorliegenden Streitsache ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsordnung ist Sache des Gesetzes und zwingender Natur. Sie kann auch nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden (Art. 7 Abs. 2 VwVG; VPB