31 Abs. 1 und 2 AVG). Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den Personalverleih ins Ausland (Art. 31 Abs. 3 AVG). Die Kantone regeln die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über den Personalverleih und unterhalten mindestens ein kantonales Arbeitsamt (Art. 32 AVG). 3. In der angefochtenen Verfügung hat das Bundesamt auf Antrag der Beschwerdeführerin entschieden, dass auch die Tätigkeiten der Zweigstellen der Beschwerdeführerin als Verleihtätigkeit zu qualifizieren seien und ihre Geschäftsstellen deshalb ebenfalls eine Bewilligung zum Personalverleih brauchten.