12 Abs. 1 AVG). Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 12 Abs. 3 AVG). Wer Personal ins Ausland vermitteln oder verleihen will, benötigt nebst einer kantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Bundesamtes (Art. 2 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 AVG). Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das Bundesamt, das den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone beaufsichtigt und die Koordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen fördert (Art. 31 Abs. 1 und 2 AVG).