2 Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz [GV-AVG], SR 823.113) auf den 1. Juli 1991 in Kraft getreten. Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Der als Arbeitgeber auftretende Personalverleiher überlässt Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer, wozu er eine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes braucht (Art. 12 Abs. 1 AVG).