Am 10. März 1995 erhob die X AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes. Den im Personalverleih tätigen Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin sei zu bewilligen, weiterhin im Sinne der gesetzlichen Grundlagen tätig zu sein, ohne eine Betriebsbewilligung für den Personalverleih zu besitzen. Eventuell sei festzustellen, dass eine solche Betriebsbewilligung für die Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin nicht nötig sei. Aus den Erwägungen: