Auf Wunsch der X AG, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten, verfügte das Bundesamt am 28. Februar 1995, dass die im Personalverleih tätigen Geschäftsstellen der X AG den massgeblichen Bestimmungen über den Personalverleih unterstünden und demzufolge für ihre Tätigkeit eine Bewilligung brauchten. Der X AG wurde eine Frist bis 31. Juni 1995 gesetzt, innert welcher sie für jede Geschäftsstelle die erforderliche Verleihbewilligung einzuholen habe. Am 10. März 1995 erhob die X AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes.