Das kantonale Amt übertrug am 14. August 1992 dementsprechend die bestehende Bewilligung auf die X AG. Diese veränderte Sachlage bewog jedoch das Bundesamt, der X AG am 20. Juli 1993 mitzuteilen, dass von nun an ihre Geschäftsstellen ebenfalls eine Bewilligung zum Personalverleih einholen müssten. Auf Wunsch der X AG, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten, verfügte das Bundesamt am 28. Februar 1995, dass die im Personalverleih tätigen Geschäftsstellen der X AG den massgeblichen Bestimmungen über den Personalverleih unterstünden und demzufolge für ihre Tätigkeit eine Bewilligung brauchten.