Arbeitsvermittlung. Personalverleih. Zuständigkeit. Art. 12 AVG. Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung zum Personalverleih. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, darüber zu entscheiden, ob ein Gesuchsteller einer vom Kanton zu erteilenden Bewilligung zum Personalverleih bedarf (E. 3).