{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-38--_1996-09-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003467.pdf?ID=150003467", "Checksum": "d7ec8531b719d82ffd26182a3ce84bc6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:30", "Checksum": "c439b9a13193fca87b9eb0bf5113f7bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.38 \r\n\n 3\ntätigen Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin einer Betriebsbewilligung\nfür den Personalverleih bedürfen und mit Ziff. 2 bestimmt, bis wann die\nentsprechenden Bewilligungen bei den Kantonen einzuholen sind.\nFür die Erteilung einer Bewilligung zum Personalverleih ist das kantonale\nArbeitsamt zuständig (Art. 12 Abs. 1 AVG). Es ist Aufgabe des kantonalen\nArbeitsamtes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung\neiner Bewilligung erfüllt sind oder nicht (Art. 13 Abs. 1 und 2 AVG). Das\nBewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde\neinzureichen (Art. 40 AVV). Da das Bundesamt nicht die in der Sache\nzuständige Behörde ist, hätte es keine Verfügung erlassen dürfen.\nDas Bundesamt hat seine Verfügung in Anwendung von Art. 12 und Art. 39\nAbs. 1 Bst. a AVG getroffen. Bei der zuletzt genannten Norm handelt es sich um\neine Strafbestimmung, die besagt, dass mit Busse bis zu Fr. 100 000.- bestraft\nwird, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt\noder Personal verleiht. Aus dieser Bestimmung lässt sich keine Zuständigkeit\ndes Bundesamtes zum Erlass einer Verfügung begründen. Eine Zuständigkeit\ndes Bundesamtes müsste explizit im Gesetz geregelt sein. Ausserdem ist nach\nArt. 39 Abs. 6 AVG die Strafverfolgung Sache der Kantone.\nEs stellt sich weiter die Frage, ob dem Bundesamt aufgrund seiner\nAufsichtsbefugnis über den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone eine\nZuständigkeit zum Erlass einer Verfügung zukommen könnte (Art. 31 Abs. 2\nAVG). Dies ist zu verneinen. Dem Bundesamt stehen andere Aufsichtsmittel\nzu. So hätte das Bundesamt seine Sicht der Dinge den Kantonen beispielsweise\nin einer Empfehlung, einem Kreisschreiben oder einer Weisung mitteilen\nkönnen. Aus diesem Grunde war das Bundesamt auch nicht befugt, der\nBeschwerdeführerin eine Frist für die Einholung der entsprechenden\nBewilligungen zu setzen.\nIm übrigen würde der funktionelle Instanzenzug durch den Entscheid des\nBundesamtes in gesetzeswidriger Weise abgeändert. Für Verfügungen\nder kantonalen Arbeitsämter ist nämlich mindestens eine kantonale\nBehörde als Beschwerdeinstanz vorgesehen und für Entscheide\nletzter kantonaler Instanzen das Bundesgericht (BGer), soweit die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art. 38 Abs. 2 Bst. a und c AVG).\nEntscheidet hingegen das Bundesamt, so kann gegen seine Verfügungen\nBeschwerde bei der Rekurskommission EVD geführt werden (Art. 38 Abs. 2\nBst. b AVG). Beschwerdeinstanz für Entscheide der Rekurskommission EVD ist\ndas BGer, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (Art 38 Abs. 2\nBst. c AVG).\n3.2. Da es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, hätte das Bundesamt auf\ndas Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten dürfen. Dabei kommt es\nnicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung\nbeantragte, da sich die Zuständigkeitsordnung dem Parteiwillen entzieht\n(Art. 7 Abs. 2 VwVG).\nAus diesem Grunde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das\nGesuch nicht einzutreten.\nFür die Behandlung des Gesuches sind die kantonalen Arbeitsämter der\njeweiligen Kantone zuständig. Grundsätzlich wäre daher die Sache an den\nzuständigen Kanton zu überweisen. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch\n\n4\nüber verschiedene Geschäftsstellen in neun Kantonen. Im Gesuch gab die\nBeschwerdeführerin nicht an, für welche Geschäftsstellen in welchem Kanton\ndie oben erwähnte Feststellung getroffen werden soll. Diesbezüglich ist das\nGesuch nicht konkret. Insofern kann die Sache nicht an einen oder mehrere\nKantone überwiesen werden. Es liegt aufgrund der gegebenen Verhältnisse an\nder Beschwerdeführerin, die notwendigen Schritte vorzukehren, damit sie zu\neinem Entscheid über die beantragte Feststellung kommt.\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung\ndes Bundesamtes vom 28. Februar 1995 auf. Auf das Gesuch um Feststellung\nwird nicht eingetreten)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 61.38 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 10.\nSeptember 1996 in Sachen X AG gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;\n95/4D-001\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1997\nAnnée\nAnno\n\nBand 61\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 467\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}