{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-09-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-38--_1996-09-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003467.pdf?ID=150003467", "Checksum": "d7ec8531b719d82ffd26182a3ce84bc6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 10.09.1996 JAAC 61.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:30", "Checksum": "c439b9a13193fca87b9eb0bf5113f7bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 10.09.1996 JAAC 61.38 \r\n\n 2\nProvisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes\n(Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz [GV-AVG], SR 823.113)\nauf den 1. Juli 1991 in Kraft getreten.\nWer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er\nStellensuchende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen\nzusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des\nkantonalen Arbeitsamtes (Art. 2 Abs. 1 AVG). Der als Arbeitgeber auftretende\nPersonalverleiher überlässt Dritten gewerbsmässig Arbeitnehmer, wozu er\neine Bewilligung des kantonalen Arbeitsamtes braucht (Art. 12 Abs. 1 AVG).\nZweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz,\nbenötigen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen\nsie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 12 Abs. 3 AVG). Wer\nPersonal ins Ausland vermitteln oder verleihen will, benötigt nebst einer\nkantonalen Betriebsbewilligung eine Bewilligung des Bundesamtes (Art. 2\nAbs. 3 und Art. 12 Abs. 2 AVG).\nEidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das Bundesamt, das den Vollzug\ndes Gesetzes durch die Kantone beaufsichtigt und die Koordination der\nöffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen fördert (Art. 31 Abs. 1\nund 2 AVG). Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den\nPersonalverleih ins Ausland (Art. 31 Abs. 3 AVG). Die Kantone regeln die\nAufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über\nden Personalverleih und unterhalten mindestens ein kantonales Arbeitsamt\n(Art. 32 AVG).\n3. In der angefochtenen Verfügung hat das Bundesamt auf Antrag der\nBeschwerdeführerin entschieden, dass auch die Tätigkeiten der Zweigstellen\nder Beschwerdeführerin als Verleihtätigkeit zu qualifizieren seien und ihre\nGeschäftsstellen deshalb ebenfalls eine Bewilligung zum Personalverleih\nbrauchten.\nEs ist von Amtes wegen festzustellen (vgl. Fritz Gygi,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2. Aufl., S. 73, mit Hinweisen),\nob das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen seiner Zuständigkeit in der\nvorliegenden Streitsache ausgegangen ist. Die Zuständigkeitsordnung\nist Sache des Gesetzes und zwingender Natur. Sie kann auch nicht\ndurch Parteivereinbarung abgeändert werden (Art. 7 Abs. 2 VwVG; VPB\n56.37 E. 2.2; Gygi, a. a. O., S. 80 f.). Hat eine Vorinstanz über eine Sache\nentschieden, in der ihre Zuständigkeit gar nicht gegeben ist, so fehlt es an\neiner Prozessvoraussetzung. Dieser Umstand ist im Beschwerdeverfahren von\nAmtes wegen zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass der angefochtene\nEntscheid aufzuheben ist (Gygi, a. a. O., S. 73).\n3.1. In der vorliegenden Sache ist das Bundesamt auf das Begehren um Erlass\neiner anfechtbaren Verfügung eingetreten. Es handelt sich hierbei um ein\nGesuch um Feststellung, dass die Geschäftsstellen für ihre Tätigkeit keiner\nBewilligung zum Personalverleih bedürfen. Das Bundesamt verfügte, dass die\nim Personalverleih tätigen Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin gemäss\nArt. 12 AVG einer Betriebsbewilligung für den Personalverleih bedürfen\n(Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin werde eine Frist bis zum 30. Juni 1995\ngesetzt, innert welcher sie für jede Geschäftsstelle im Sinne von Ziff. 1 die\nerforderliche Verleihbewilligung einzuholen habe (Ziff. 2). Das Bundesamt\nhat mit Ziff. 1 die Rechtsfrage entschieden, ob die im Personalverleih\n\n"}