Sofern die vorliegende Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Eintretensentscheides verlangt, muss sie demnach gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie die Anfechtung der Teilnote im Prüfungsfach Rechnungswesen betreffen, kann nicht eingetreten werden. (...) (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und tritt im weiteren auf die Beschwerde nicht ein) [4] Vgl. auch oben Nr. 31 E. 3.2.1, S. 328; Nr. 34 E. 5, S. 357; Nr. 35 E. 5, S. 363.