Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz trotz Fehlens eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Sofern die vorliegende Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Eintretensentscheides verlangt, muss sie demnach gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.