Das hat wiederum zur Folge, dass eine einzelne Note grundsätzlich nicht angefochten werden kann, ohne die Verfügung über das Prüfungsergebnis gleichzeitig anzufechten (ZBl 82/1981, S. 331 ff.); dies gilt insbesondere, wenn die angefochtene Note wie vorliegend für das Prüfungsergebnis nicht ausschlaggebend ist (ZBl 82/1981, S. 334 E. 3b). Insofern stellt die einzelne Fachnote kein Anfechtungsobjekt dar, das selbständig angefochten werden kann. 3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz trotz Fehlens eines Anfechtungsobjektes auf die Beschwerde eingetreten und hat sie abgewiesen.