45 Abs. 1 VwVG (ZBl 84/1983, S. 145 ff., insbes. 150). Die einzelnen Noten beeinträchtigen in der Regel die rechtliche Stellung des Geprüften nicht: Eine Rechtswirkung hat lediglich die Gesamtnote, weil es unmöglich ist zu bestimmen, welche unter den einzelnen Noten zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung geführt hat (VPB 51.8). Diesbezüglich fehlt der einzelnen Note der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes. Das hat wiederum zur Folge, dass eine einzelne Note grundsätzlich nicht angefochten werden kann, ohne die Verfügung über das Prüfungsergebnis gleichzeitig anzufechten (ZBl 82/1981, S. 331 ff.);