3 Begründung angesehen; diese hat keine dispositive Natur und ist daher nicht anfechtbar (VPB 60.45, 51.8, 45.38[4]). Die Notengebung stellt lediglich ein Entscheidungselement - die Stellungnahme des Examinatoren des jeweiligen Prüfungsfaches - dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung im oben genannten Sinn. Sie ist Teil des im Prüfungsreglement vorgesehenen Bewertungsprozesses, welches zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung und zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Die Benotung ist auch keine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG (ZBl 84/1983, S. 145 ff.