Berücksichtigt wird die Besonderheit bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen, wonach einzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung - Streitgegenstand bilden kann (vgl. Art. 68 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10). Die einzelnen (Teil-)Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der