Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung stellt unbestrittenermassen eine anfechtbare Verfügung dar (unveröffentlichter Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 25. Juli 1995 in Sachen G. [94/4K-011], E. 4.1). Jedoch spricht die Praxis der Benotung grundsätzlich keinen Verfügungscharakter zu (Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 82/1981, S. 331; VPB 60.45, 51.8, 45.38). Berücksichtigt wird die Besonderheit bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen, wonach einzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung - Streitgegenstand bilden kann (vgl. Art.