ebenso aber können als Begründung bezeichnete Teile dispositiver Natur sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist (BGE 113 V 159 E. 1c). 2.2. Dem Beschwerdeführer ist das Diplom erteilt worden, weil er die Prüfung reglementsgemäss bestanden hat. Sein Rechtsbegehren kann sich somit nicht gegen das Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise gegen die Verweigerung des Diploms richten; was vorliegend angefochten wird, ist ausschliesslich die ungenügende Note 3,5 im Prüfungsfach Rechnungswesen.