Die konkrete Berechtigung, die bestimmte Verpflichtung, die Ablehnung des dahin zielenden Rechtsbegehrens muss im Dispositiv der Verfügung angeordnet werden. Nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft, nicht aber die Begründung der Verfügung, welche nach Art. 35 Abs. 1 VwVG zu erfolgen hat (Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 35, S. 217). Dabei kommt es allerdings nicht auf die äussere Form der Verfügung an. So muss nicht alles, was im Dispositiv steht, Verfügungscharakter haben; ebenso aber können als Begründung bezeichnete Teile dispositiver Natur sein.