Die Verfügung des materiellen Verwaltungsrechts ist deswegen Anfechtungsobjekt der nachträglichen, an die Verfügung anschliessenden Verwaltungsrechtspflege, weil sie für die Beteiligten eine verbindliche, durchsetzbare und nicht ohne weiteres umstössliche Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses in sich schliesst, und sie nach Eintreten ihrer Rechtskraft endgültig bindend ist (Gygi, a. a. O., S. 126 ff.). Die konkrete Berechtigung, die bestimmte Verpflichtung, die Ablehnung des dahin zielenden Rechtsbegehrens muss im Dispositiv der Verfügung angeordnet werden.