2 c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.» Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen, Zwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide, Entscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die Verfügung regelt ein individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechts durch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise.