Im Rahmen der Eintretensfrage gilt es nachfolgend vorab abzuklären, ob die angefochtene Benotung die Anforderungen an eine Verfügung erfüllt. Unter einer Verfügung versteht das Verwaltungsverfahrensgesetz eine Anordnung einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und zum Gegenstand hat (Art. 5 Abs. 1 VwVG): «a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;