2.1. Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bildet die Verfügung (Art. 5 und 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Punktzahl und die entsprechende Benotung im Fach Rechnungswesen. Massgebend ist, ob diese Benotung eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (VPB 60.57 E. 1). Im Rahmen der Eintretensfrage gilt es nachfolgend vorab abzuklären, ob die angefochtene Benotung die Anforderungen an eine Verfügung erfüllt.