(...) 2. Vorab ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Erziehungsdirektion zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, obwohl dem Beschwerdeführer das Diplom erteilt worden ist und er nur eine einzelne Fachnote angefochten hat. Denn ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 120 Ib 97 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). 2.1. Anfechtungsobjekt im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bildet die Verfügung (Art. 5 und 44 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).