D. absolvierte die Höhere Kaufmännische Gesamtschule (HKG) in B. Im Herbst 1995 bestand er die Schlussprüfung erfolgreich und erhielt das Diplom. Die von D. gegen die ungenügende Note 3,5 im Fach Rechnungswesen erhobene Beschwerde wies die Erziehungsdirektion des Kantons B. (hiernach: Erziehungsdirektion) mit der Begründung ab, eine gewisse Zurückhaltung sei bei der Prüfung schulischer Leistungen angesagt. Die Erziehungsdirektion ging davon aus, dass D. mit der umstrittenen Teilnote auch die Gesamtnote anfechte, womit ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliege. Gegen diesen Entscheid reichte D. Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission EVD ein.