{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1996-12-17", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-61-37--_1996-12-17.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003464.pdf?ID=150003464", "Checksum": "0373bf49b758160d63783327b6fa44e2"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 61.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 17.12.1996 JAAC 61.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 17.12.1996 JAAC 61.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 17.12.1996 JAAC 61.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:02", "Checksum": "359aa76ca354d8d795577ff3f184e2b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 17.12.1996 JAAC 61.37 \r\n\n 2\nc. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder\nFeststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche\nBegehren.»\nAls Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen,\nZwischenverfügungen, Einspracheentscheide, Beschwerdeentscheide,\nEntscheide im Rahmen einer Revision und die Erläuterung (Art. 5 Abs. 2\nVwVG).\nDie Verfügung regelt ein individuelles Rechtsverhältnis des Verwaltungsrechts\ndurch einseitigen hoheitlichen Akt in verbindlicher Weise. Die Verfügung\ndes materiellen Verwaltungsrechts ist deswegen Anfechtungsobjekt der\nnachträglichen, an die Verfügung anschliessenden Verwaltungsrechtspflege,\nweil sie für die Beteiligten eine verbindliche, durchsetzbare und nicht ohne\nweiteres umstössliche Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses in sich\nschliesst, und sie nach Eintreten ihrer Rechtskraft endgültig bindend ist (Gygi,\na. a. O., S. 126 ff.).\nDie konkrete Berechtigung, die bestimmte Verpflichtung, die Ablehnung\ndes dahin zielenden Rechtsbegehrens muss im Dispositiv der Verfügung\nangeordnet werden. Nur das Dispositiv erwächst in Rechtskraft, nicht aber die\nBegründung der Verfügung, welche nach Art. 35 Abs. 1 VwVG zu erfolgen hat\n(Max Imboden / René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nBand I, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 35, S. 217). Dabei kommt es allerdings nicht\nauf die äussere Form der Verfügung an. So muss nicht alles, was im Dispositiv\nsteht, Verfügungscharakter haben; ebenso aber können als Begründung\nbezeichnete Teile dispositiver Natur sein. In diesem Zusammenhang ist zu\nberücksichtigen, dass zwar grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides,\nnicht aber dessen Begründung anfechtbar ist (BGE 113 V 159 E. 1c).\n2.2. Dem Beschwerdeführer ist das Diplom erteilt worden, weil er die Prüfung\nreglementsgemäss bestanden hat. Sein Rechtsbegehren kann sich somit\nnicht gegen das Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise gegen die\nVerweigerung des Diploms richten; was vorliegend angefochten wird, ist\nausschliesslich die ungenügende Note 3,5 im Prüfungsfach Rechnungswesen.\nUm abzuklären, ob der Einwand des Beschwerdeführers begründet ist,\ngilt es vorab die Anfechtbarkeit einzelner Prüfungsnoten zu untersuchen,\nund schliesslich die daraus für den vorliegenden Fall resultierenden\nSchlussfolgerungen zu ziehen.\n2.3. Der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung stellt\nunbestrittenermassen eine anfechtbare Verfügung dar (unveröffentlichter\nBeschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 25. Juli 1995 in Sachen G.\n[94/4K-011], E. 4.1). Jedoch spricht die Praxis der Benotung grundsätzlich\nkeinen Verfügungscharakter zu (Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht\n[ZBl] 82/1981, S. 331; VPB 60.45, 51.8, 45.38). Berücksichtigt wird die\nBesonderheit bei der Anfechtung von Berufs- und Fachprüfungen, wonach\neinzig das Prüfungsergebnis - nämlich der Entscheid über das Bestehen\noder Nichtbestehen der Prüfung beziehungsweise die Diplomerteilung -\nStreitgegenstand bilden kann (vgl. Art. 68 Bst. a des Bundesgesetzes vom\n19. April 1978 über die Berufsbildung [BBG], SR 412.10). Die einzelnen\n(Teil-)Noten begründen dagegen weder eine direkte Veränderung der\nRechtsstellung des Geprüften, noch haben sie den Charakter einer\nFeststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der\n\n3\nBegründung angesehen; diese hat keine dispositive Natur und ist daher\nnicht anfechtbar (VPB 60.45, 51.8, 45.38[4]). Die Notengebung stellt lediglich\nein Entscheidungselement - die Stellungnahme des Examinatoren des\njeweiligen Prüfungsfaches - dar und hat nicht die Tragweite einer Verfügung\nim oben genannten Sinn. Sie ist Teil des im Prüfungsreglement vorgesehenen\nBewertungsprozesses, welches zum Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung\nund zur Diplomerteilung oder -verweigerung führt. Die Benotung ist auch\nkeine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG (ZBl 84/1983,\nS. 145 ff., insbes. 150).\nDie einzelnen Noten beeinträchtigen in der Regel die rechtliche Stellung des\nGeprüften nicht: Eine Rechtswirkung hat lediglich die Gesamtnote, weil es\nunmöglich ist zu bestimmen, welche unter den einzelnen Noten zum Bestehen\noder Nichtbestehen der Prüfung geführt hat (VPB 51.8). Diesbezüglich fehlt\nder einzelnen Note der Charakter eines selbständigen Verwaltungsaktes.\nDas hat wiederum zur Folge, dass eine einzelne Note grundsätzlich nicht\nangefochten werden kann, ohne die Verfügung über das Prüfungsergebnis\ngleichzeitig anzufechten (ZBl 82/1981, S. 331 ff.); dies gilt insbesondere,\nwenn die angefochtene Note wie vorliegend für das Prüfungsergebnis nicht\nausschlaggebend ist (ZBl 82/1981, S. 334 E. 3b). Insofern stellt die einzelne\nFachnote kein Anfechtungsobjekt dar, das selbständig angefochten werden\nkann.\n3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz trotz Fehlens eines\nAnfechtungsobjektes auf die Beschwerde eingetreten und hat sie\nabgewiesen. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die\nVorinstanz zu Unrecht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist.\nSofern die vorliegende Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen\nEintretensentscheides verlangt, muss sie demnach gutgeheissen und die\nangefochtene Verfügung aufgehoben werden. Auf die weiteren Rügen des\nBeschwerdeführers, soweit sie die Anfechtung der Teilnote im Prüfungsfach\nRechnungswesen betreffen, kann nicht eingetreten werden.\n(...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den\nangefochtenen Entscheid auf und tritt im weiteren auf die Beschwerde nicht\nein)\n[4] Vgl. auch oben Nr. 31 E. 3.2.1, S. 328; Nr. 34 E. 5, S. 357; Nr. 35 E. 5, S. 363.\n\n"}