Die geltend gemachten Vertretungskosten können somit nicht in vollem Umfang als notwendig anerkannt werden. Insgesamt erscheint im Rahmen des Tarifs des BGer unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles eine Entschädigung von Fr. 2100.- als angemessen. Mit dieser Entschädigung bleibt die Rekurskommission EVD deutlich unter dem Antrag der Beschwerdeführerin. Gegenüber den üblicherweise in Berufsprüfungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen erscheint diese jedoch vergleichsweise hoch.