Innerhalb dieses Rahmens wird die Entschädigung für das Honorar nach den vorgenannten Bemessungselementen frei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs). Für den Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung ist in der Regel keine eingehende Begründung erforderlich (BGE 111 Ia 1). Die nachfolgenden Hinweise erscheinen im vorliegenden Fall indessen angebracht: Betreffend die Wichtigkeit der Sache ist anzuerkennen, dass der Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesamt für das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin von grosser Bedeutung war. In rechtlicher Hinsicht ist die Sache nicht