Damit kommt letztlich auch der Höhe des Stundenansatzes untergeordnete Bedeutung zu. 4.2.3. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Erteilung eines Prüfungsdiploms. Daher lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen. Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Honorar in der Regel Fr. 500.- bis 15 000.- (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs). Für das Verfahren vor dem Bundesamt reduziert sich der Höchstbetrag um die Hälfte (Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung), also auf Fr. 7500.-. Innerhalb dieses Rahmens wird die Entschädigung für das Honorar nach den vorgenannten Bemessungselementen frei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs).