in einer detaillierten Liste einen Aufwand von 29,75 Stunden aus. Der Rest (2,5 Std.) betrifft die Abfassung der Beschwerde an die Rekurskommission EVD. Somit ist für das Verfahren vor dem Bundesamt bei einem Stundenansatz von Fr. 150.-, welcher der Rechnung zugrundeliegt, von einer Honorarrechnung von Fr. 4462.50 auszugehen. Vorerst ist festzuhalten, dass der Zeitaufwand weder für die Honorarrechnung an den Klienten (vgl. beispielsweise Art. 4 des Dekrets über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 des Kantons Bern), noch für die Parteientschädigung (Art. 4 Abs. 1 des Tarifs) allein massgebend ist. Damit kommt letztlich auch der Höhe des Stundenansatzes untergeordnete Bedeutung zu.