Die Notwendigkeit der Kosten und damit der für die Parteientschädigung anrechenbare Teil der Anwaltsrechnung (vgl. Poudret, a. a. O., S. 168) bemisst sich ebenfalls nach den im Tarif des BGer festgelegten Bemessungskriterien (vgl. Ziff. 4). Die aufgrund der in einer Kostennote ausgewiesenen Kosten festgesetzte Parteientschädigung sollte folglich im Ergebnis grundsätzlich gleich hoch sein wie eine nach pflichtgemässer Ermessensausübung (vgl. Ziff. 4.1) bestimmte Parteientschädigung. Somit ist unter Berücksichtigung der Angaben aus der eingereichten Rechnung die Parteientschädigung nach dem Tarif des BGer festzusetzen. 4.2.2. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt weist der Vertreter