Basel 1990, Nr. 66). Die Frage, ob Kosten notwendig sind, ist demnach eine Rechtsfrage und somit grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Der rechtsanwendenden Behörde ist jedoch hinsichtlich der Anwendung der entsprechenden Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Die Notwendigkeit der Kosten und damit der für die Parteientschädigung anrechenbare Teil der Anwaltsrechnung (vgl. Poudret, a. a. O., S. 168) bemisst sich ebenfalls nach den im Tarif des BGer festgelegten Bemessungskriterien (vgl. Ziff.