3.4) anerkannt werden können. 4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es im Zusammenhang mit der Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten im Hinblick auf die Parteientschädigung nicht darum geht, die Rechnung des Vertreters an die Beschwerdeführerin auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Denn der Tarif des BGer ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem Anwalt und der von ihm vertretenen Partei