Für den Entscheid über den Streitgegenstand dieses Verfahrens ist somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich heute darstellt. Die Rekurskommission EVD hat also die Parteientschädigung auf der Basis dieser Kostennote und nicht nach freiem Ermessen festzusetzen. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung (vgl. Ziff. 3.4) anerkannt werden können.