Es stellt sich somit die Frage, ob die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesamt auf der Basis dieser Kostennote oder nach Ermessen festzusetzen ist. Mit der Kostennote liegt insofern eine neue Tatsache vor, als der massgebliche Sachverhalt zur Begründung des Begehrens auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren ergänzt wird. Dies ist grundsätzlich zulässig, weil nach Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts einen Beschwerdegrund bildet (vgl. Gygi, a. a. O., S. 258). Für den Entscheid über den Streitgegenstand dieses Verfahrens ist somit auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich heute darstellt.