Die rechtsanwendende Behörde hat bei der Festsetzung der Entschädigung für das Honorar des Rechtsvertreters dieses Ermessen im Rahmen der Bemessungskriterien, wie sie im Tarif des BGer (Art. 4 Abs. 1) festgelegt sind, anzuwenden. 4.2. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat nun die Beschwerdeführerin eine detaillierte Kostennote eingereicht, welche sowohl das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesamt als auch vor der Rekurskommission EVD umfasst. Es stellt sich somit die Frage, ob die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesamt auf der Basis dieser Kostennote oder nach Ermessen festzusetzen ist.