4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, kein Grund ist, eine Parteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31 E. 5). Vielmehr ist beim Fehlen einer detaillierten Kostennote nach Art. 8 Abs. 1 in fine der Kostenverordnung zu verfahren, wonach in diesem Fall die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festzusetzen ist. Die rechtsanwendende Behörde hat bei der Festsetzung der Entschädigung für das Honorar des Rechtsvertreters dieses Ermessen im Rahmen der Bemessungskriterien, wie sie im Tarif des BGer (Art. 4 Abs. 1) festgelegt sind, anzuwenden.