Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, so wird das Honorar nach den übrigen in Abs. 1 hiervor genannten Bemessungselementen frei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs). Der danach in der Regel zulässige Höchstbetrag der Entschädigung für das Honorar des Vertreters vermindert sich für Beschwerden an eidgenössische Rekurskommissionen um einen Viertel und für Beschwerden an andere Bundesbehörden um die Hälfte (Art. 8 Abs. 4 der Kostenverordnung). 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesamt keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, kein Grund ist, eine Parteientschädigung zu verweigern (VPB 40.31 E. 5).