Es wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 4 Abs. 1 des Tarifs). Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, so wird das Honorar nach den übrigen in Abs. 1 hiervor genannten Bemessungselementen frei bestimmt (Art. 4 Abs. 4 des Tarifs).