8 das Honorar und den Ersatz der Auslagen, namentlich für Reise- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen. Wenn der Vertreter Organ oder Arbeitnehmer der Partei ist, kann das Honorar herabgesetzt werden (Art. 3 des Tarifs). Das Honorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Es wird im Rahmen des in diesem Tarif vorgesehenen Höchst- und Mindestbetrags nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 4 Abs. 1 des Tarifs).