Die Anzahl der Rechtsschriften lässt sich indessen aufgrund der anfänglichen Probleme mit der Akteneinsicht und der Anordnung einer Expertise durch das Bundesamt erklären. Was die Länge einzelner Rechtsschriften betrifft, ist einzuräumen, dass für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin auch kürzere Schriften genügt hätten. Dennoch ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Verfahren in einer Weise erschwert worden ist, dass eine Verweigerung der Parteientschädigung angebracht wäre. 4. Damit bleibt die Höhe der Parteientschädigung zu beziffern.