Reduktionsgründe, wie zum Beispiel trölerisches oder bösgläubiges Verhalten der obsiegenden Partei, können dazu führen, dass gar keine oder nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Bernet, a. a. O., S. 138 f.). Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin von der Zahl und von der Länge her tatsächlich umfangreich sind. Die Anzahl der Rechtsschriften lässt sich indessen aufgrund der anfänglichen Probleme mit der Akteneinsicht und der Anordnung einer Expertise durch das Bundesamt erklären.