Wie im privaten Haftpflichtrecht werden auch im verwaltungsprozessualen Parteientschädigungsrecht im Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt. Eine Reduktion wird namentlich dann vorgenommen, wenn der Obsiegende selber schuldhaft unnötige Kosten verursacht hat (Bernet, a. a. O., S. 160). Reduktionsgründe, wie zum Beispiel trölerisches oder bösgläubiges Verhalten der obsiegenden Partei, können dazu führen, dass gar keine oder nur eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Bernet, a. a. O., S. 138 f.).