Denn im Beschwerdeentscheid vom 14. November 1994 wirft das Bundesamt der Beschwerdeführerin vor, ihr prozessuales Verhalten sei wenig konstruktiv gewesen. Im weiteren seien der Verfahrensablauf wie auch die inhaltliche Beurteilung der Sache durch die teilweise unnötigen und ausschweifenden Rechtsschriften und durch den ungeeigneten Aufbau erheblich erschwert worden. Wie im privaten Haftpflichtrecht werden auch im verwaltungsprozessualen Parteientschädigungsrecht im Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt.