Vertretungskosten gelten schon ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch (VPB 56.2 E. 3 mit Hinweisen; Kölz/Häner, a. a. O., Rz. 308). Die Beschwerdeführerin beziffert die ihr erwachsenen Kosten auf Fr. 4837.50 für den Rechtsvertreter und Fr. 1080.- für das Parteigutachten, insgesamt Fr. 5917.50. Damit handelt es sich offensichtlich um verhältnismässig hohe Kosten. 3.8. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin allenfalls zu einer Reduktion oder einem Verzicht auf eine Parteientschädigung führt. Denn im Beschwerdeentscheid vom 14. November 1994 wirft das Bundesamt der Beschwerdeführerin vor, ihr prozessuales Verhalten sei wenig konstruktiv gewesen.